Gründungszuschuss beenden: Restanspruch auf ALG I sichern
Wie Sie Restanspruch, 4‑Jahres‑Frist und 15‑Stunden‑Grenze prüfen, wenn Sie die Selbstständigkeit unterbrechen oder aufgeben. Mit Checkliste & FAQ.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Restanspruch ist oft möglich – aber zeitlich begrenzt: Einen verbliebenen Anspruch auf Arbeitslosengeld I können Sie grundsätzlich nur innerhalb einer Frist wieder geltend machen; danach ist er nicht mehr nutzbar (vgl. § 161 SGB III).
- Gründungszuschuss kann Anspruchstage „verbrauchen“: Wenn Sie später wieder ALG I beantragen, kann sich der Restanspruch um die Tage verringern, an denen Sie Gründungszuschuss in Phase 1 erhalten haben (siehe Hinweise der Bundesagentur: Gründungszuschuss beantragen).
- Ohne Arbeitslosmeldung kein Leistungsbeginn: ALG I setzt eine wirksame Arbeitslosmeldung voraus; eine Meldung ist auch vorab möglich, wenn Arbeitslosigkeit absehbar ist (vgl. § 141 SGB III).
- Die 15‑Stunden‑Grenze entscheidet praktisch über „arbeitslos“: Wer 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeitet (auch selbstständig), gilt regelmäßig nicht als arbeitslos; unter 15 Stunden kann Arbeitslosigkeit möglich bleiben (vgl. § 138 SGB III).
- Unterbrechung, Teilzeit‑Weiterführung und Aufgabe führen zu unterschiedlichen Schritten: Die richtige Route hängt vor allem von Stundenumfang, Verfügbarkeit für Vermittlung und Ihrer Zielrichtung (Anstellung vs. Neustart) ab.
Wenn Sie einen möglichen Neustart sauber vorbereiten wollen, finden Sie hier eine Orientierung zur Tragfähigkeitsbescheinigung.
Sie beziehen oder bezogen Gründungszuschuss und überlegen jetzt, die Selbstständigkeit zu pausieren oder zu beenden. Dieser Leitfaden hilft Ihnen, die wichtigsten Risiken rund um Restanspruch, Fristen und Meldungen strukturiert zu prüfen. Der nächste Entscheidungsschritt lautet meist: Wollen Sie kurzfristig ALG I überbrücken – oder planen Sie einen geordneten Wechsel (Anstellung oder neue Selbstständigkeit)?
Kurzüberblick
Beim Gründungszuschuss beenden Sie Ihre Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche Selbstständigkeit. Wenn diese Selbstständigkeit später endet oder deutlich reduziert wird, stellt sich die Frage, ob und wie ein Restanspruch auf ALG I wieder auflebt. Entscheidend sind dabei weniger „Gefühle“ zur Aufgabe, sondern prüfbare Kriterien wie Fristen, Arbeitszeit und Meldestatus.
Optionen im Vergleich: Pause, Aufgabe oder Wechsel
Bevor Sie Unterlagen sortieren, lohnt sich eine klare Einordnung Ihrer Situation. Die Arbeitsagentur (Agentur für Arbeit) orientiert sich in der Praxis stark daran, ob Sie dem Arbeitsmarkt verfügbar sind und wie viele Stunden Sie tatsächlich (weiter) arbeiten.
| Situation | Konkrete nächste Aktion | Entscheidungssignal (prüfbar) | Typische Nachweise, die Sie bereithalten sollten |
|---|---|---|---|
| Weiterführen im kleinen Umfang (z. B. Aufträge auslaufen lassen) | Arbeitszeit realistisch erfassen und der Agentur für Arbeit transparent melden | Summe aller Tätigkeiten liegt stabil unter 15 Std./Woche (vgl. § 138 SGB III) | Wochenübersicht Arbeitszeit, Auftragsliste, ggf. Stundenzettel |
| Unterbrechung/„Pause“ (vorübergehend keine Tätigkeit) | Frühzeitig arbeitslos melden und Verfügbarkeit für Vermittlung klären | Arbeitslosmeldung erfolgt (online im Fachportal oder persönlich) und Sie sind für Vermittlung erreichbar (vgl. § 141 SGB III) | Termin-/Meldebestätigung, Erreichbarkeit, Lebenslauf |
| Echte Aufgabe (Betrieb einstellen) | Beendigungsdatum dokumentieren und Übergang zur Arbeitslosmeldung sauber planen | Klarer Stichtag, ab dem keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird; Meldung liegt zeitnah dazu vor | Kündigungen/Abmeldungen (je nach Fall), Nachweis Auftragsende, Kalender |
| Wechsel in Anstellung | Beschäftigungsbeginn schriftlich fixieren und die Agentur informieren | Arbeitsvertrag/Startdatum steht; ab dann endet Arbeitslosigkeit bzw. ALG‑Bezug | Arbeitsvertrag, Startbestätigung, ggf. Abmeldung |
Wichtig: Die Begriffe „Pause“ oder „Aufgabe“ sind nicht das Entscheidende. Maßgeblich ist, was Sie tatsächlich tun, ab wann und mit welchem Stundenumfang.
Restanspruch auf ALG I: Was bleibt – und was kann verloren gehen?
1) Die 4‑Jahres‑Grenze ist ein harter Rahmen
Ein Restanspruch kann grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung vier Jahre vergangen sind (vgl. § 161 Abs. 2 SGB III). In der Praxis heißt das:
- Notieren Sie das Entstehungsdatum Ihres ALG‑I‑Anspruchs (steht typischerweise im Bewilligungsbescheid).
- Prüfen Sie, ob Sie sich noch innerhalb dieser vier Jahre bewegen.
Die Bundesagentur beschreibt diesen Punkt auch konkret für den Rückweg nach dem Gründungszuschuss: Wenn seit Entstehung des Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind, können Sie die Wiederbewilligung des Restanspruchs beantragen (siehe Gründungszuschuss beantragen).
2) Gründungszuschuss kann die verbleibenden Anspruchstage reduzieren
Wenn Sie nach dem Gründungszuschuss wieder ALG I beantragen, ist für viele Gründerinnen und Gründer überraschend: Der Restanspruch kann sich um die Tage verringern, an denen Sie Gründungszuschuss in Phase 1 (in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds plus 300 Euro) erhalten haben. Genau darauf weist die Bundesagentur ausdrücklich hin (siehe Gründungszuschuss beantragen).
Das passt zum gesetzlichen Grundgedanken, dass Leistungen und bestimmte Förderzeiten die Anspruchsdauer beeinflussen können (vgl. § 148 SGB III). Die konkrete Berechnung ist fallbezogen; verlassen Sie sich deshalb nicht auf grobe Schätzungen.
3) Eine einfache Rechenhilfe (ohne Garantie, aber als Orientierung)
Sie können sich den Mechanismus so merken:
- Ausgangspunkt ist die ursprüngliche Anspruchsdauer Ihres ALG I.
- Davon gehen Tage ab, an denen Sie bereits ALG I bezogen haben.
- Zusätzlich können Tage abgehen, für die Sie Gründungszuschuss in Phase 1 erhalten haben (Hinweis der BA).
Beispiel (vereinfachte Orientierung): Sie hatten ursprünglich 360 Tage ALG I. Vor der Gründung haben Sie 60 Tage ALG I bezogen. Danach erhielten Sie 6 Monate Gründungszuschuss Phase 1 (kalendermäßig etwa 180 Tage). Dann kann der rechnerische Restanspruch grob in Richtung 360 − 60 − 180 = 120 Tage gehen.
Wichtig: Das Beispiel ersetzt keine Bescheidprüfung. Entscheidend ist, was die Agentur für Arbeit in Ihrem Fall feststellt und bewilligt.
Voraussetzungen und Kriterien: Wann ALG I nach der Selbstständigkeit überhaupt in Betracht kommt
Der Restanspruch allein genügt nicht. ALG I setzt typischerweise voraus, dass Sie arbeitslos sind, sich arbeitslos gemeldet haben und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Arbeitslosigkeit und 15‑Stunden‑Grenze
Selbst wenn Ihr Gewerbe noch existiert oder einzelne Tätigkeiten nachlaufen: Arbeitslosigkeit kann nur vorliegen, wenn Ihre Erwerbstätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; Arbeitszeiten mehrerer Tätigkeiten werden zusammengerechnet (vgl. § 138 Abs. 3 SGB III).
Praxisnah formuliert: Wenn Sie noch regelmäßig weiterarbeiten und der Stundenumfang die 15‑Stunden‑Grenze erreicht, müssen Sie sich in der Regel aus der Arbeitslosigkeit abmelden. Die Bundesagentur beschreibt das für Nebenjobs sehr klar: Unter 15 Stunden ist möglich, ab 15 Stunden oder mehr gilt man nicht mehr als arbeitslos (siehe Nebenjob und Arbeitslosengeld).
Arbeitslosmeldung: Zeitpunkt und Form sind entscheidend
Die Arbeitslosmeldung ist eine eigene Voraussetzung. Sie können sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden; eine Meldung ist auch zulässig, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist (vgl. § 141 Abs. 1 SGB III).
Für Ihre Planung bedeutet das:
- Legen Sie einen Stichtag fest, ab dem Ihre Selbstständigkeit endet oder unter 15 Stunden fällt.
- Organisieren Sie die Arbeitslosmeldung so, dass es keinen unnötigen „Leerlauf“ gibt.
Verfügbarkeit und Mitwirkung
ALG I ist mit Vermittlung verbunden. Die Verfügbarkeit umfasst u. a., dass Sie eine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben können und bereit sind, entsprechende Angebote anzunehmen (vgl. § 138 Abs. 5 SGB III). Wenn Sie faktisch nicht verfügbar sind (z. B. weil Sie weiterhin voll in Auftragsabwicklung gebunden sind), passt das häufig nicht zum Leistungsbezug.
Fristen- und Dokumenten-Navigator: Was Sie wann prüfen sollten
Diese kurze Orientierung hilft, typische Stolperstellen zu vermeiden. Sie ersetzt keine Einzelfallberatung.
| Zeitpunkt | Aktion | Signal, dass Sie „auf Kurs“ sind | Quelle/Bezug |
|---|---|---|---|
| Sobald die Aufgabe/Reduktion absehbar ist | Entstehungsdatum des ALG‑I‑Anspruchs aus dem Bescheid notieren | Vier Jahre seit Entstehung sind noch nicht abgelaufen | § 161 SGB III |
| Bis zu 3 Monate vorher | Arbeitslosmeldung planen (online/Termin) | Bestätigung der Meldemöglichkeit bzw. Termin steht | § 141 SGB III |
| Ab dem Stichtag | Tatsächliche Arbeitszeit belegen (unter 15 Std.) | Wochenübersicht zeigt dauerhaft < 15 Std. (alle Tätigkeiten zusammen) | § 138 SGB III |
| Vor Antrag/Neubewilligung | Restanspruch und Abzüge (u. a. Phase‑1‑Tage) mit der Agentur klären | Schriftliche Auskunft/Bescheid bestätigt Resttage | Hinweis BA: Gründungszuschuss beantragen |
Checkliste: Restanspruch und Übergang sauber absichern
- Notieren Sie Entstehungsdatum und Resttage aus dem letzten ALG‑I‑Bescheid – damit Sie die 4‑Jahres‑Grenze realistisch einschätzen; **. Prüfpunkt: Entstehung liegt weniger als vier Jahre zurück (vgl. § 161 SGB III).
- Legen Sie einen klaren Stichtag fest, ab dem Sie nicht mehr hauptberuflich selbstständig sind – damit Meldung und Nachweise zusammenpassen; **. Prüfpunkt: Kalender/Schriftstücke zeigen ein eindeutiges Datum (z. B. Auftragsende, Abmeldung, Schließtage).
- Planen Sie die Arbeitslosmeldung rechtzeitig (online oder persönlich) – weil ALG I eine wirksame Meldung voraussetzt; **. Prüfpunkt: Termin oder Online‑Bestätigung liegt vor (vgl. § 141 SGB III).
- Prüfen Sie Ihre tatsächliche Wochenarbeitszeit (alle Tätigkeiten zusammen) – damit Sie nicht unbeabsichtigt über 15 Stunden kommen; **. Prüfpunkt: Wochenübersicht bleibt stabil unter 15 Stunden (vgl. § 138 SGB III).
- Informieren Sie die Agentur für Arbeit über jede relevante Änderung (Start/Ende von Tätigkeiten) – damit Ihr Status korrekt geführt wird; **. Prüfpunkt: Sie haben eine nachvollziehbare Mitteilung (E‑Service, E‑Mail‑Bestätigung oder Vermerk im Gespräch).
- Halten Sie Nachweise zur Tätigkeit bereit (Auftragsliste, Rechnungsdatum, Stundenerfassung) – weil Nachfragen zur Verfügbarkeit üblich sind; **. Prüfpunkt: Sie können für jede Woche plausibel erklären, was Sie gearbeitet haben.
- Klären Sie ausdrücklich, wie Phase‑1‑Tage des Gründungszuschusses Ihren Restanspruch beeinflussen – um Enttäuschungen bei der Dauer zu vermeiden; **. Prüfpunkt: Die Agentur bestätigt Resttage schriftlich oder im Bescheid (Hinweis BA: Gründungszuschuss beantragen).
- Prüfen Sie, ob Sie für Vermittlung tatsächlich verfügbar sind (Erreichbarkeit, Termine, Mobilität) – weil Verfügbarkeit Voraussetzung ist; **. Prüfpunkt: Sie können kurzfristige Termine wahrnehmen und sind erreichbar (vgl. § 138 SGB III).
- Schreiben Sie Ihre Zielrichtung auf (Anstellung, Umschulung/Weiterbildung, Neustart) – damit Gespräche mit der Vermittlungsfachkraft konkret werden; **. Prüfpunkt: Sie haben 1–2 realistische Berufsziele und erste Bewerbungs-/Stellensuchschritte.
- Wenn ein Neustart denkbar ist: Aktualisieren Sie Businessplan und Finanzplanung – damit Tragfähigkeit und Lebensunterhalt nachvollziehbar sind; **. Prüfpunkt: Sie können Kosten, Umsatzannahmen und Liquidität mindestens für 12 Monate erklären (vgl. Unterlagenhinweise: IHK Berlin – Gründungszuschuss).
- Organisieren Sie bei Neustart die fachkundige Stellungnahme/Tragfähigkeitsbescheinigung – weil die Arbeitsagentur eine Tragfähigkeitsprüfung verlangt; **. Prüfpunkt: Termin bei einer fachkundigen Stelle ist vereinbart und Unterlagenliste ist vollständig (vgl. BA: Gründungszuschuss beantragen).
- Dokumentieren Sie Ihre nächsten 14 Tage als „Übergangsplan“ (Meldung, Unterlagen, Termine) – damit Sie keine Frist übersehen; **. Prüfpunkt: Es gibt konkrete Termine und erledigte Punkte (z. B. Meldung, Upload, Gespräch).
Fehler und Korrekturen
Zu spät arbeitslos gemeldet
- Problem: Die Selbstständigkeit endet, aber die Arbeitslosmeldung erfolgt erst später; das kann den Leistungsbeginn verzögern.
- Korrektur: Meldung sofort nachholen und künftig Meldungen bis zu drei Monate im Voraus planen; Signal: Bestätigung der Meldung liegt vor (vgl. § 141 SGB III).
15‑Stunden‑Grenze unterschätzt
- Problem: „Nur noch ein paar Restaufträge“ summieren sich auf 15 Stunden oder mehr; Arbeitslosigkeit liegt dann regelmäßig nicht vor.
- Korrektur: Tätigkeiten priorisieren, Zeiten erfassen, ggf. Aufgaben delegieren oder beenden; Signal: Wochenübersicht bleibt < 15 Stunden (vgl. § 138 SGB III).
Restanspruch nur „gefühlt“ vorhanden
- Problem: Es wird mit einer bestimmten Dauer gerechnet, ohne Phase‑1‑Tage des Gründungszuschusses einzubeziehen.
- Korrektur: Resttage und Abzüge mit der Agentur verbindlich klären; Signal: Bescheid oder schriftliche Auskunft bestätigt die konkrete Restdauer (Hinweis BA: Gründungszuschuss beantragen).
Formal abgemeldet, aber faktisch weiter tätig
- Problem: Gewerbe/Steuern sind „zu“, aber faktisch laufen Tätigkeiten weiter (z. B. Support, Akquise, Lieferungen).
- Korrektur: Tatsächliche Tätigkeit sauber beenden oder klar unter 15 Stunden halten und transparent melden; Signal: Nachweise zeigen keine fortlaufende regelmäßige Arbeitszeit.
Verfügbarkeit passt nicht zur Lebensrealität
- Problem: Private Verpflichtungen oder laufende Projekte machen kurzfristige Vermittlungstermine praktisch unmöglich.
- Korrektur: Verfügbarkeit ehrlich klären (z. B. Startdatum für volle Verfügbarkeit, Betreuungszeiten); Signal: Vereinbarte Verfügbarkeit ist konsistent mit Ihrem Kalender und wird eingehalten.
Neustart ohne aktualisierte Unterlagen
- Problem: Es wird erneut an Selbstständigkeit gedacht, aber Businessplan und Finanzplanung sind veraltet.
- Korrektur: Zahlen, Marktannahmen und Liquidität neu prüfen und eine fachkundige Stellungnahme vorbereiten; Signal: Unterlagen sind vollständig und plausibel (vgl. IHK Berlin – Unterlagen).
Häufige Fragen
Kann ich nach Aufgabe der Selbstständigkeit einfach wieder ALG I bekommen?
Ein „automatisches“ Zurück gibt es nicht. Sie können die Wiederbewilligung eines Restanspruchs beantragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Vier‑Jahres‑Frist nicht abgelaufen ist (vgl. § 161 SGB III und Hinweis der BA: Gründungszuschuss beantragen).
Ab wann gilt die 4‑Jahres‑Frist?
Maßgeblich ist die Entstehung des ALG‑I‑Anspruchs. Nach vier Jahren kann er nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. § 161 Abs. 2 SGB III). Das Entstehungsdatum finden Sie typischerweise im ALG‑I‑Bescheid.
Zählt Gründungszuschuss auf die Anspruchsdauer an?
Die Bundesagentur weist darauf hin, dass sich der Restanspruch um die Tage verringern kann, an denen Sie Gründungszuschuss (nach Phase 1) erhalten haben (siehe Gründungszuschuss beantragen). Wie genau, ergibt sich aus Ihrem Bescheid.
Muss ich die Selbstständigkeit komplett abmelden, um ALG I zu erhalten?
Nicht zwingend ist die „Abmeldung“ das Kriterium, sondern die tatsächliche Erwerbstätigkeit und Verfügbarkeit. Entscheidend ist insbesondere, dass Ihre Tätigkeit unter 15 Stunden pro Woche liegt (vgl. § 138 SGB III). Klären Sie Details mit Ihrer Agentur für Arbeit, weil die Nachweise je Fall variieren.
Darf ich während ALG I noch einzelne Aufträge erledigen?
Grundsätzlich kann eine Tätigkeit unter 15 Stunden pro Woche möglich sein. Ab 15 Stunden oder mehr müssen Sie sich in der Regel aus der Arbeitslosigkeit abmelden (siehe Nebenjob und Arbeitslosengeld und § 138 SGB III). Wichtig ist die transparente Meldung.
Kann ich mich arbeitslos melden, bevor die Selbstständigkeit endet?
Ja, die Arbeitslosmeldung ist auch zulässig, wenn Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist, der Eintritt aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist (vgl. § 141 Abs. 1 SGB III). Das hilft, Übergänge planbar zu gestalten.
Was ist, wenn ich nur „unterbreche“ und später wieder starte?
Dann sind zwei Dinge zu trennen: (1) Ihre Situation gegenüber der Agentur für Arbeit (Stundenumfang, Verfügbarkeit, Meldestatus) und (2) Ihr unternehmerischer Neustart. Für (1) zählt, ob Sie arbeitslos sind und verfügbar bleiben. Für (2) ist es sinnvoll, Businessplan und Finanzplanung zu aktualisieren, bevor Sie wieder hauptberuflich starten.
Kann ich erneut Gründungszuschuss erhalten?
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung; es gibt keinen Rechtsanspruch (siehe Gründungszuschuss beantragen). Ob eine erneute Förderung in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab (u. a. Anspruchsvoraussetzungen, Vermittlungsperspektive, Tragfähigkeit). Für die Tragfähigkeit wird regelmäßig eine fachkundige Stellungnahme benötigt (vgl. IHK Berlin – fachkundige Stelle).
Welche Unterlagen sind für die Tragfähigkeitsprüfung typischerweise relevant?
Üblich sind ein schlüssiger Businessplan, eine belastbare Finanzplanung (Kapitalbedarf, Finanzierung, Rentabilität/Liquidität) und Qualifikationsnachweise. Die Anforderungen unterscheiden sich je fachkundiger Stelle; eine IHK listet typische Unterlagen und Vorgehen auf (siehe IHK Berlin – Unterlagen gut vorbereitet).
Was ist die wichtigste „Sofortmaßnahme“, wenn ich aufgeben muss?
Sichern Sie zuerst die Formalien: Entstehungsdatum/Resttage prüfen, Arbeitslosmeldung rechtzeitig organisieren, tatsächliche Arbeitszeit dokumentieren. Diese drei Punkte entscheiden oft darüber, ob der Übergang überhaupt reibungslos geprüft werden kann (vgl. § 161 SGB III, § 141 SGB III, § 138 SGB III).
Gilt das hier bundesweit?
Die Rechtsgrundlagen gelten bundesweit. Die praktische Umsetzung (z. B. bevorzugte Nachweise, Terminlogik, digitale Wege) kann im Detail zwischen Dienststellen variieren. Verbindlich ist immer die Auskunft Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit und Ihr Bescheid.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit: Gründungszuschuss beantragen
- Bundesagentur für Arbeit: Existenzgründung – Gründungszuschuss
- Bundesagentur für Arbeit: Nebenjob und Arbeitslosengeld
- Gesetze im Internet: § 138 SGB III – Arbeitslosigkeit
- Gesetze im Internet: § 141 SGB III – Arbeitslosmeldung
- Gesetze im Internet: § 148 SGB III – Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer
- Gesetze im Internet: § 161 SGB III – Erlöschen des Anspruchs
- IHK Berlin: Gründungszuschuss – Unterlagen gut vorbereitet
- Existenzgründungsportal (BMWK-Infopool, Hinweis zur Aktualität beachten): Gründungszuschuss beantragen?